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Strafrecht

…insbesondere Jugendstrafrecht erfordert ein „Händchen“ für den jeweiligen Delinquenten.

Die Begehung einer Straftat erscheint hier in einem wesentlich komplexeren Licht wie bei vergleichbaren Fällen, die dem Erwachsenenstrafrecht zuzuordnen sind.

Oftmals spielen die familiären Verhältnisse eine ganz erhebliche Rolle, ebenso wie Herkunft und jeweiliger Sittengebrauch.

Es gibt im Strafrecht, auch im Jugenstrafrecht, keine explizite Regelung, die diese Faktoren ausdrücklich berücksichtigt.

Dennnoch werden sie bei Beurteilung einer Straftat letztlich eine Rolle spielen.

Nicht selten vertrauen sich Jugendliche letztlich nur noch dem Anwalt an, von dem erwartet wird, das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Hier stellt sich, wie im Erwachsenenstrafrecht, die berechtigte Frage, welche Strategie gewählt wird, um ein möglichst günstiges Strafmaß für den Mandanten/Angeklagten zu erzielen.

Natürlich kann dieser von dem Recht Gebrauch machen, nichts zu sagen, sich also zum strafrechtlichen Vorwurf gar nicht zu äußern.

Häufig bietet sich aber auch die „Flucht nach vorn“ an – wenn Schadensersatz geleistet oder Schmerzensgeld im Vorfeld einer Verhandlung an den jeweils Geschädigten ausgeschüttet wird, kann dies seitens des Gerichts zumindest als Zeichen des guten Willens oder der Einsicht interpretiert werden.

In anderen Fällen erscheint die Sachlage einfach – die Beurteilung wird aber mit Vernehmung der Zeugen zusehends komplizierter – im Verfahren vor dem Amtsgericht ist die Beauftragung des Anwalts keineswegs zwingend – in solchen, schwierigen Fällen aber naheliegend – das betrifft v.a. Vermögensstraftaten und solche, die sich gegen die körperliche Integrität eines Dritten wenden.

Die Chancen und Risiken jeder Vorgehensweise sollten vom Anwalt Ihrer Wahl ausgelotet werden – und zwar möglichst im Vorfeld der vor dem Amts- oder Landgericht stattfindenden Verhandlung.