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Öffentliches Recht

Dem Anspruch, allen Rechtsgebieten gleichermaßen Herr zu werden, ist nicht gerecht zu werden.
Dennoch gibt es eine Reihe aktueller Entwicklungen im Öffentlichen Recht, die, häufig wiederkehrend, viele Kanzleien über kurz oder lang beschäftigen.

Eine solche Problematik rührt von einer Richtlinie her, die dem Europäischen, nicht dem Deutschen Recht zuzuordnen ist – die sog. Führerscheinrichtlinie – bis zur Fassung Ende 2006 besser bekannt als Richtlinie 91/439 EWG.

Mit ihr sozusagen „verwandt“ ist die Deutsche Fahrerlaubnisverordnung.

Gleichzeitig die häufig gestellte Frage:

Darf ich im Ausland eine Fahrerlaubnis erwerben und entfaltet diese im innerdeutschen Raum Wirkung?
Oft erreichen die Kanzlei Anrufe, deren Gegenstand sinngemäß die Frage bildet:
„Ich habe dann und dann eine Fahrerlaubnis, sagen wir, in Tschechien erworben, darf ich jetzt in Deutschland mit dem Auto fahren?“

Antwort: „Kommt darauf an“.

Eine angemessene, rechtskundige Lösung dieses Problems läßt sich nach hiesigem Verständnis nicht im Rahmen eines Telefongesprächs finden.

Die richtige, gutachterliche Würdigung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Zusammenfassend kann man sagen, dass der Europäische Gerichtshof mehrfach zugunsten der Erwerber solcher Führerscheine entschieden hat, obwohl die entsprechenden theoretischen und praktischen Prüfungen nicht im Herkunftsland bestanden wurden.

Häufig werden die Inhaber solcher Fahrerlaubnisse auch in Polizeikontrollen aufgehalten, manchmal sogar der (Ausländische) Führerschein sofort abgenommen.

In diesem Fall dürfte der Gang zu einer rechtsberatenden Stelle nahezu unumgänglich sein.
Das gilt auch, wenn Sie heute, also im Jahr 2013 beabsichtigen, den Führerschein im Ausland zu erwerben, nachdem die Richtlinie 91/439 EWG Ende 2006 neu gefaßt wurde – was wiederum keineswegs bedeutet, dass ein im EU – Ausland erworbener Führerschein in Deutschland nicht anerkannt werden muß.

Bitte bedenken Sie aber:

Falls Ihnen die im EU – Ausland erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wird, Sie aber dennoch von einem Fahrzeug Gebrauch machen, müssen Sie mit einer Anzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 I StVG) rechnen. Das würde ein Strafverfahren nach sich ziehen. Eine Veurteilung in diesem Fall ist wahrscheinlich, aber nicht zwingend.